Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/54#abs-1 (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/54#abs-2 (2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/54#abs-3 (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 6 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3464)
BGBl. 2013 I S. 3464
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2009 I S. 2495
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